Planungen für Jazz-Qualifikationsturnier und Deutschlandpokal der Kinder JMC abgeschlossen
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"3G"-Regelung
Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an der Veranstaltung richtet sich nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; sie gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Bei nicht immunisierten Personen ist nur ein Testnachweis durch eine Labordiagnostik zugelassen. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden und im Falle eines PCR-Tests, maximal 48 Stunden zurückliegen.
Eine Ausnahme der Testpflicht gibt es für Schüler/innen aller Schularten, die regelmäßig in den Schulden getestet werden. Hier reicht die Vorlage eines aktuellen Schülerausweises. Dieser muss zwingend von den Startern aller Hauptgruppen Kategorien vorgelegt werden, die keinen anderen 3G-Nachweis besitzen.
von Thorsten Süfke Uhr