Ehrenamtsfreibetrag

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Ehrenamtsfreibetrag

Billigkeitsregelung zum Ehrenamtsfreibetrag wird aufgrund einer erfolgreichen Initiative Baden-Württembergs ausgedehnt. Satzungswidrige Zahlungen an Vorstandsmitglieder auch nach dem 14. Oktober 2009 können durch eine Änderung der Satzung bis spätestens 31. Dezember 2010 geheilt werden. Ein gemeinnütziger Verein, der die Bezahlung des Vorstandes nicht ausdrücklich regelt und dennoch Tätigkeitsver...

Billigkeitsregelung zum Ehrenamtsfreibetrag wird aufgrund einer erfolgreichen Initiative Baden-Württembergs ausgedehnt. Satzungswidrige Zahlungen an Vorstandsmitglieder auch nach dem 14. Oktober 2009 können durch eine Änderung der Satzung bis spätestens 31. Dezember 2010 geheilt werden.

Ein gemeinnütziger Verein, der die Bezahlung des Vorstandes nicht ausdrücklich regelt und dennoch Tätigkeitsvergütungen an diesen zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Entsprechende Satzungsverstöße können für die Vereine erhebliche nachteilige Konsequenzen bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. Um dies zu verhindern, hat das Finanzministerium Baden-Württemberg bereits im Oktober letzten Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und den Finanzministerien der anderen Länder entschieden, dass gemeinnützige Vereine, die ihren Vorständen bis zum 14. Oktober 2009 ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung angemessene Tätigkeitsvergütungen gezahlt haben, negative steuerliche Folgerungen abwenden können. Hierfür muss die Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung bis spätestens 31. Dezember 2010 beschließen.

Aufgrund einer erfolgreichen Initiative

Baden-Württembergs wurde nunmehr beschlossen, dass diese Billigkeitsregelung auch bei Vorstandsvergütungen zur Anwendung kommt, die zwischen dem 14. Oktober 2009 und dem 31. Dezember 2010 gezahlt werden.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums "Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG: Zahlungen an Mitglieder des Vorstands" vom 14. Oktober 2009 kann im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de in der Menüleiste rechts oben bei "Wirtschaft und Verwaltung" → " Steuern" → "Veröffentlichungen zu Steuerarten" → "Einkommensteuer" kostenlos heruntergeladen werden

Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2010 Finanzministerium Baden-Württemberg

von Heidi Estler Uhr

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