Ehrenamtsfreibetrag
Billigkeitsregelung zum Ehrenamtsfreibetrag wird aufgrund einer
erfolgreichen Initiative Baden-Württembergs ausgedehnt.
Satzungswidrige Zahlungen an Vorstandsmitglieder auch nach dem 14.
Oktober 2009 können durch eine Änderung der Satzung bis spätestens
31. Dezember 2010 geheilt werden.
Ein gemeinnütziger Verein, der die Bezahlung des Vorstandes
nicht ausdrücklich regelt und dennoch Tätigkeitsvergütungen an
diesen zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.
Entsprechende Satzungsverstöße können für die Vereine erhebliche
nachteilige Konsequenzen bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit
nach sich ziehen. Um dies zu verhindern, hat das Finanzministerium
Baden-Württemberg bereits im Oktober letzten Jahres im Einvernehmen
mit dem Bundesfinanzministerium und den Finanzministerien der
anderen Länder entschieden, dass gemeinnützige Vereine, die ihren
Vorständen bis zum 14. Oktober 2009 ohne ausdrückliche Erlaubnis in
der Satzung angemessene Tätigkeitsvergütungen gezahlt haben,
negative steuerliche Folgerungen abwenden können. Hierfür muss die
Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung bis
spätestens 31. Dezember 2010 beschließen.
Aufgrund einer erfolgreichen Initiative
Baden-Württembergs wurde nunmehr beschlossen, dass diese
Billigkeitsregelung auch bei Vorstandsvergütungen zur Anwendung
kommt, die zwischen dem 14. Oktober 2009 und dem 31. Dezember 2010
gezahlt werden.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums
"Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen aus der Anwendung des § 3
Nr. 26a EStG: Zahlungen an Mitglieder des Vorstands" vom 14.
Oktober 2009 kann im Internet unter
www.bundesfinanzministerium.de in der
Menüleiste rechts oben bei "Wirtschaft und Verwaltung" → "
Steuern" → "Veröffentlichungen zu Steuerarten"
→ "Einkommensteuer" kostenlos heruntergeladen werden
Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2010 Finanzministerium
Baden-Württemberg
von Heidi Estler Uhr