Erhalt, Ruhe und Verfall von TL- und WR-Lizenzen

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Erhalt, Ruhe und Verfall von TL- und WR-Lizenzen

Aus aktuellem Anlass informieren Bundessportwart Michael Eichert und Bundeslehrwart Horst Krämer. Die nachfolgenden Ausführungen sind keine neuen Beschlüsse des SAS, sondern sind seit vielen Jahren Beschlusslage. Daher dienen diese Ausführungen zur Erinnerung und Auffrischung. Die Turnierleiter- und Wertungsrichterlizenzen im DTV müssen wie folgt erhalten werden: Der Lizenzzeitraum für WR- und TL...

Aus aktuellem Anlass informieren Bundessportwart Michael Eichert und Bundeslehrwart Horst Krämer. Die nachfolgenden Ausführungen sind keine neuen Beschlüsse des SAS, sondern sind seit vielen Jahren Beschlusslage. Daher dienen diese Ausführungen zur Erinnerung und Auffrischung.

Die Turnierleiter- und Wertungsrichterlizenzen im DTV müssen wie folgt erhalten werden:
Der Lizenzzeitraum für WR- und TL-Lizenzen beginnt mit einem geraden Jahr und dauert 2 Jahre, also ist der nächste Lizenzzeitraum 2010/2011. Alle TL und WR Lizenzen, bei welchen in den Jahren 2008/2009 die entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen besucht wurden, sind im Lizenzzeitraum 2010/2011 gültig. Um diese Lizenzen auch im Lizenzzeitraum 2012/2013 zu erhalten, müssen die entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen in den Jahren 2010/2011 besucht werden.

Was passiert, wenn nicht die für eine Lizenz erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen besucht wurden:

TL-Lizenz:
a) Wenn nicht die für die TL-Lizenz erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen besucht wurden, bleibt sie erhalten, aber sie ruht und darf nicht genutzt werden. Nach dem Besuch einer TL-Fortbildung, kann die Lizenz dann ab dem 01.01. des darauf folgenden Jahres wieder genutzt werden. Dieser Besuch einer Fortbildungsmaßnahme ist aber eine Nachholschulung, sie gilt nicht für den darauf folgenden Lizenzzeitraum. Soll die Lizenz auch im folgenden Lizenzzeitraum genutzt werden können, muss innerhalb des laufenden Lizenzzeitraums eine zweite TL-Fortbildungsmaßnahme besucht werden.
Beispiel: eine TL-Lizenz wurde für 2010 nicht erhalten (keine Fortbildungsmaßnahme in 2008/2009), dann muss der/die Lizenzträger/in in 2010 eine TL-Schulung besuchen, um seine/ihre TL-Lizenz ab 01.01.2011 wieder nutzen zu können. Um die Lizenz auch 2012/2013 nutzen zu können, muss er/sie in 2010/2011 eine zweite TL-Fortbildungsmaßnahme besuchen.
b) Alternative dazu: Benötigt ein/e Lizenzinhaber/in seine/ihre Lizenz sofort wieder, kann er/sie alternativ eine TL-Neuausbildung mit Prüfung absolvieren. Bei Bestehen der Prüfung wird sofort eine neue TL-Lizenz ausgestellt, bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt aber auch die alte TL-Lizenz.

WR-C/A Lizenz:
Wenn nicht die für die WR-C/A Lizenz erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen besucht wurden, bleibt sie erhalten, aber sie ruht und darf nicht genutzt werden. Nach dem Besuch einer der Lizenz entsprechenden WR-Fortbildung, kann die Lizenz dann ab dem 01.01. des darauf folgenden Jahres wieder genutzt werden. Dieser Besuch einer Fortbildungsmaßnahme ist aber eine Nachholschulung, sie gilt nicht für den darauf folgenden Lizenzzeitraum. Soll die Lizenz auch im folgenden Lizenzzeitraum genutzt werden können, muss innerhalb des laufenden Lizenzzeitraums eine zweite WR-Fortbildung besucht werden.
Beispiel: eine WR-Lizenz wurde für 2010 nicht erhalten (keine Fortbildungsmaßnahme in 2008/2009), dann muss der/die Lizenzträger/in in 2010 eine WR-Schulung besuchen, um seine/ihre WR-Lizenz ab 01.01.2011 wieder nutzen zu können. Um die Lizenz auch 2012/2013 nutzen zu können, muss er/sie in 2010/2011 eine zweite WR-Fortbildung besuchen.

WR-S Lizenz:
a) Wenn nicht die für die WR-S Lizenz erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen bei einer Bundeswertungsrichterschulung besucht wurden, verfällt die WR-S Lizenz und wird in eine WR-A Lizenz zurückgestuft. Diese Zurückstufung gilt nicht für Wertungsrichter, die im Besitz einer gültigen Trainer-A Lizenz sind. Diese können die Unterrichtseinheiten für ihren WR-S Lizenzerhalt auch bei den vom SAS beschlossenen Trainer-A Fortbildungen erbringen.
b) Wenn eine WR-S Lizenz für ein Jahr nicht beantragt (und demzufolge auch nicht genutzt) wird, verfällt die WR-S Lizenz und wird in eine WR-A Lizenz zurückgestuft. Diese Zurückstufung gilt auch für Wertungsrichter, die im Besitz einer gültigen Trainer-A Lizenz sind.
Eine verfallene WR-S Lizenz kann nur über den normalen Weg der Beantragung beim DTV Sportausschuss und der Verleihung durch dieses Gremium wiedererlangt werden.

Topfwertungsrichter:
Wertungsrichter mit WR-S Lizenz, die Ranglistenturniere und Deutsche Meisterschaften/Deutschland Pokale werten dürfen (sog. Topfwertungsrichter) müssen unabhängig vom Lizenzzeitraum einmal in zwei Jahren die Bundeswertungsrichter Schulungen in Bad Harzburg oder Bad Kissingen besuchen.

von Heidi Estler Uhr

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