Sozialversicherungspflicht für Trainer und Übungsleiter im DTV?

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Sozialversicherungspflicht für Trainer und Übungsleiter im DTV?

Ungeachtet der verschiedensten Verlautbarungen aus Kreisen der Politik, des Deutschen Sportbundes und der verschiedenen Sozialversicherungsträger ist auch in Zukunft davon auszugehen, dass die Betriebsprüfer der gesetzlichen Sozialversicherungskassen ... gesetzliche Krankenkassen (AOK) ... Ersatzkassen ... Betriebskrankenkassen ... Sonstige Krankenversicherungsträger ... Bundesversicherungsansta...

Ungeachtet der verschiedensten Verlautbarungen aus Kreisen der Politik, des Deutschen Sportbundes und der verschiedenen Sozialversicherungsträger ist auch in Zukunft davon auszugehen, dass die Betriebsprüfer der gesetzlichen Sozialversicherungskassen

... gesetzliche Krankenkassen (AOK)
... Ersatzkassen
... Betriebskrankenkassen
... Sonstige Krankenversicherungsträger

... Bundesversicherungsanstalt für Rentenversicherungen (BfA)
... Landesversicherungsanstalten für Rentenversicherungen

... Pflegekassen

bei der Prüfung von Sport- und damit auch Tanzsportvereinen und Abteilungen, stets die Einzelfallprüfung bezüglich möglicher Beitragspflichten für Übungsleiter und Trainer zur Anwendung bringen.

Hier wird zuerst festgestellt, ob ein Übungsleiter auf grund seiner persönlichen - hauptberuflichen Sozialversicherungssituation als

... abhängig Beschäftigter oder
... selbstständig Tätiger

sozialversicherungspflichtig ist.

Diese Einzelfallprüfung wird es auch in Zukunft uneingeschränkt geben.

1. Feststellung:

Die Betriebsprüfungen finden immer nach rückwärts gerichtet (5 Jahre zurück) statt.

Hinweis:
Bis zum Jahr 2001 galt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren für alle Vereinsunterlagen
Ab dem Jahr 2001 gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für alle Vereinsunterlagen
In so weit sollten beim Schatzmeister oder in der Vereinsgeschäftsstelle auch nur diese Unterlagen für diese Zeiträume verfügbar sein.

2. Feststellung:

Das Ergebnis der Betriebsprüfung wird sich dann auch auf die kommenden Jahre auswirken
und für die Beitragspflichten und Meldepflichten des Vereins und/oder des Übungsleiters
angewandt. (Nach neuem Recht)


3. Feststellung:

Für die rückwirkende Betriebsprüfung wird immer das Sozialversicherungsrecht angewandt, das für diese Zeiträume Gültigkeit hatte. (Altes Recht)


4. Feststellung:

Die bei der Prüfung festgestellten Mängel (Nichtabführung von Beiträgen und Nichtbeachtung von Meldepflichten durch den Verein) sind durch den Vereinsvorsitzenden (BGB § 26 ff) zu verantworten. Der Verein muss gegebenenfalls nachentrichten. Bei festgestelltem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - wider besseren Wissens gehandelt zu haben - können sich weitere Folgen ergeben. (Verdacht des Betruges u.a.m.) In solchen Fällen kann auch eine persönliche Haftung des Vorsitzenden abgeleitet werden. (Privatvermögen kann herangezogen werden, wenn der Verein durch die Nachentrichtung zahlungsunfähig ist oder werden sollte)


5. Feststellung:

Die Betriebsprüfer wenden bei ihren Prüfungen die Richtlinie des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger vom 21.11.2002 an. (Richtlinie für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen - Geringfügigkeits-Richtlinie)
Diese wurde in einem Spitzengespräch der verschiedenen Kassen aller Sozialversicherungsarten im August 2001 für verbindlich erklärt und soll bei allen Prüfungen als Entscheidungshilfe angewandt werden.
Des weiteren wurde bei diesem Spitzengespräch ein Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sowie zur Bestimmung der Merkmale typischen unternehmerischen Handelns entwickelt. Auch dieser wird bei Betriebsprüfungen angewandt. (21.11.2001)


Holger Liebsch
DTV Präsidium

von Daniel Reichling Uhr

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