Neuregelungen im Bereich von geringfügig entlohnter Beschäftigung

Verband

Neuregelungen im Bereich von geringfügig entlohnter Beschäftigung

Auf der Folgeseite erhalten Sie aktuelle Informationen von DTV-Schriftführer Holger Liebsch zu den sogenannten 400-Euro-Jobs (ab 01.04.2003). Behandelt werden die folgenden Themen: - Geringfügig entlohnte Beschäftigung - Kurzfristige Beschäftigungen - Geringfügig selbständige Tätigkeiten

Auf der Folgeseite erhalten Sie aktuelle Informationen von DTV-Schriftführer Holger Liebsch zu den sogenannten 400-Euro-Jobs (ab 01.04.2003).

Behandelt werden die folgenden Themen:

- Geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Kurzfristige Beschäftigungen
- Geringfügig selbständige Tätigkeiten

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (bisher: weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es nicht mehr. Bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bleiben diese versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 Euro nicht überschreiten.

Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere geringfügige entlohnte Beschäftigung wird durch die Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig.

Diese Regelung findet jedoch nur in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Anwendung. In der Arbeitslosenversicherung werden Hauptbeschäftigungen nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleiben in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, es sei denn, die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen überschreiten insgesamt 400 Euro.

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 25% (Krankenversicherung 11%, Rentenversicherung 12% und Steuer 2%) allein zu tragen. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 12% (5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung und 2% Steuer) zu zahlen hat.

Gleitzone (ab 01.04.2003)
Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wird zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR eine "Gleitzone" eingeführt. Für Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone wird in der Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zunächst die beitragspflichtige Einnahme mit einer Formel ermittelt:
F x 400 + (2-F) x (AE-400)
F = Faktor 0,5995 (für 2003)
AE = Arbeitsentgelt

Beispiel:
Arbeitsentgelt des Versicherten 600,00 EUR
0,5995 x 400 + (2-0,5995) x (600-400) = 519,90 EUR beitragspflichtige Einnahme.

Multipliziert mit dem Beitragssatz der Rentenversicherung ergibt sich der zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag.
519,90 EUR x 19,5% = 101,38 EUR

Der Arbeitgeberanteil ermittelt sich aus der Hälfte des Betrages, der sich bei Multiplikation des tatsächlichen Arbeitsentgelts mit dem Rentenversicherungsbeitragssatz ergibt.
Arbeitgeber 600 EUR x 19,5% : 2 = 58,50 EUR

Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrag und dem Arbeitgeberanteil.
Arbeitnehmer zahlt Differenz 101,38 EUR - 58,50 EUR = 42,88 EUR

Die mit der Formel ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen liegen am
unteren Ende der Gleitzone erheblich unter dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt; je näher das Arbeitsentgelt bei 800,00 EUR liegt, desto mehr nähert sich auch die beitragspflichtige Einnahme diesem Wert an. Der Arbeitnehmeranteil am Rentenversicherungsbeitrag im unteren Gleitzonenbereich ist sehr niedrig.

Im oberen Bereich nähert er sich immer mehr der Hälfte. Da die Entgeltpunkte aus den beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt werden, ermäßigen sich auch die Rentenanwartschaften entsprechend.

Ähnlich wie bei geringfügigen Beschäftigungen kann der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung auf die Besonderheiten verzichten, die sich aus der Anwendung der Gleitzone ergeben.

Kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres (bisher: im Laufe eines Zeitjahres) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als
zwei Monate oder
insgesamt 50 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgeblich. Bei Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgebend.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt. Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

Geringfügige selbständige Tätigkeiten

Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Zu beachten sind folgende Abweichungen:
Anstelle des Arbeitsentgelts ist bei einem selbständig Tätigen vom Arbeitseinkommen auszugehen.
Pauschale Arbeitgeberbeiträge fallen bei geringfügig selbständigen Tätigkeiten nicht an.
Die Besonderheit der Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone gelten nicht für versicherungspflichtige Selbständige, die mit ihrem Arbeitseinkommen im Monat 400,00 EUR überschreiten.

Klärung einer möglichen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit:

Was ist das Statusfeststellungsverfahren?
Wer ist für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens zuständig und wer ist antragsberechtigt?
Wie erfolgt die Statusprüfung im Verwaltungsverfahren?

Was ist das Statusfeststellungsverfahren?

Möchte ein Auftraggeber z.B. eine Dienstleistung durch einen Dritten ausführen lassen, muss sich der Auftraggeber fragen,
ob derjenige die Tätigkeit tatsächlich als selbständig tätige Erwerbsperson ausüben wird
oder
ob durch die Beauftragung ein Arbeitsverhältnis entsteht und er dadurch zum Arbeitgeber wird.

Letzteres ist z.B. der Fall, wenn die Erwerbsperson weisungsgebunden handeln wird und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist (abhängige Beschäftigung).
Personen, bei denen die Betroffenen fälschlicherweise von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen, werden als "Scheinselbständige" bezeichnet.

Früher haben die Auftraggeber in Zweifelsfällen, wie etwa in den häufig von "Scheinselbständigkeit" betroffenen Tätigkeitsbereichen (z.B. Frachtführer, Regalauffüller/Platzierungs-hilfen, Werbedamen/Propagandisten), nur selten eine Entscheidung der damals für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung zuständigen Krankenkassen eingeholt. Kam es daher zu Fehleinschätzungen durch den Auftraggeber, so wurden diese den Sozialversicherungsträgern oft erst im Rahmen einer Betriebsprüfung bekannt, mit der Folge, dass die zuständigen Betriebsprüfdienste der Rentenversicherungsträger dann ggf. rückwirkend die Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte festzustellen hatten.

Um die in vielen Grenzbereichen für die Vertragsparteien mitunter nicht einfache, aber gesetzlich geforderte Einschätzung des Rechtsverhältnisses für die Beteiligten zu erleichtern und zu vereinheitlichen, hat der Gesetzgeber ein formalisiertes bundeseinheitliches Statusanfrageverfahren für die Beteiligten eingeführt (§§ 7a bis 7c SGB IV).

Wer ist für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens zuständig und wer ist antragsberechtigt?

Zuständig für die Durchführung ist allein die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen. Die BfA ist auch dann zuständig, wenn der Antrag bei einem anderen Sozialversicherungsträger gestellt wurde, dann ist der Vorgang an die BfA abzugeben.

Antragsberechtigt sind die Auftraggeber und die Auftragnehmer, bei denen Zweifel am sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen, nicht jedoch andere Behörden. Die Beteiligten können gemeinsam, aber auch jeder allein, eine Entscheidung bei der BfA beantragen. Wird der Statusantrag nur von einem Beteiligten gestellt, so wird der andere Vertragspartner im Verwaltungsverfahren von der Clearingstelle der BfA als weiterer Beteiligter in das Verwaltungsverfahren mit einbezogen.

Wie erfolgt die Statusprüfung im Verwaltungsverfahren?

Die Durchführung der Statusprüfung erfolgt nach Grundsätzen, die die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) und die Bundesanstalt für Arbeit beraten haben und die als Ergebnis in einem Rundschreiben zusammengefasst sind. Das Rundschreiben vom 20.12.1999 und die Anlagen hierzu stehen Ihnen als PDF-Datei bei uns zur Verfügung.

Für die Richtigkeit dieser Zusammenstellung:

Holger Liebsch
DTV Präsidium
2/2003

von Matthias Huber Uhr

Zurück