Reaktivierung von ruhenden Lizenzen

Jazz und Modern/Contemporary

Reaktivierung von ruhenden Lizenzen

Auf Empfehlung des Sportausschuss hat der Hauptausschuss des Deutschen Tanzsportverbandes vor kurzem hinsichtlich der Reaktivierung von ruhenden, d.h. aktuell nicht gültigen Lizenzen, u.a. nachfolgende Bestimmungen zur Fort- und Weiterbildung bzw. Verlängerung von Lizenzen entschieden (Auszug): • Die Teilnahme an Lizenzerhaltsmaßnahmen innerhalb des Nachweiszeitraumes wird für den Lizenzerhalt de...

Auf Empfehlung des Sportausschuss hat der Hauptausschuss des Deutschen Tanzsportverbandes vor kurzem hinsichtlich der Reaktivierung von ruhenden, d.h. aktuell nicht gültigen Lizenzen, u.a. nachfolgende Bestimmungen zur Fort- und Weiterbildung bzw. Verlängerung von Lizenzen entschieden (Auszug):

• Die Teilnahme an Lizenzerhaltsmaßnahmen innerhalb des Nachweiszeitraumes wird für den Lizenzerhalt des darauf folgenden Zeitraumes anerkannt. Außer beim Erwerb beginnt der Gültigkeitszeitraum immer mit einem Jahr mit gerader Jahreszahl. Wird die notwendige Zahl der Lerneinheiten (=LE) im vorgesehenen Zeitraum nicht erfüllt, kann die Lizenz im folgenden Zeitraum nicht genutzt werden.

• Die Anzahl der nachzuweisenden LE betragen:
In den Lernbereichen 1, 2 und 3 (sportartübergreifende, überfachliche Inhalte) für Lehrkräfte in allen Lizenzstufen = 10 LE, für alle Wertungsrichter = 2 LE.
Im Lernbereich 4 (tanzsportspezifische Praxis, fachlich) für TR C Leistungssport …. JMD = 15 LE (ein Kombi-Wochenende), für Wertungsrichter …. JMD = lt. SAS (ein Kombi-Wochenende), für urnierleiter/Beisitzer (JMD) = 6 LE

Änderungen der Anzahl der nachzuweisenden Lerneinheiten bei Fortbildungen setzt der Sportausschuss DTV fest.

• Werden im ersten Jahr des folgenden Zeitraumes die nicht erfüllten LE nachgewiesen, kann die Lizenz ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres wieder genutzt werden. Für den neuen Zeitraum müssen dann aber die erforderlichen LE zusätzlich in voller Höhe nachgewiesen werden.

• Ist eine Lizenz länger als zwei Jahre ungültig, müssen zusätzlich zu den vorgeschriebenen LE für die Anerkennung für den folgenden Lizenzzeitraum Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 15 LE nachgewiesen werden. Die Lizenz kann dann ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres wieder genutzt werden.

• Ist eine Lizenz länger als vier Jahre ungültig, müssen zusätzlich zu den vorgeschriebenen LE für die Anerkennung für den folgenden Lizenzzeitraum Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 30 LE nach-gewiesen werden. Die Lizenz kann dann ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres wieder genutzt werden.

• Wird die Gültigkeitsdauer um mehr als sechs Jahre überschritten, muss die gesamte Ausbildung mit Prüfung wiederholt werden.

• Diese Bestimmungen gelten für alle Lizenzen (Wertungsrichter, Trainer und Turnierleiter/Beisitzer).

Dies bedeutet:
War eine WR/TR-Lizenz für einen gesamten Lizenzzeitraum ungültig (gerade/ungerades Jahr) und soll nun erneut aufleben, müssen ab 2011 zwei Kombi-Wochenenden besucht werden.

War eine WR/TR-Lizenz für zwei komplette Lizenzzeiträume ungültig (insgesamt vier Jahre) und soll nun erneut aufleben, müssen ab 2011 drei Kombi-Wochenenden besucht werden.

War eine WR/TR-Lizenz für drei oder mehr komplette Lizenzzeiträume ungültig (sechs Jahre oder länger) und soll nun erneut aufleben, muss ab 2011 eine Neuausbildung mit Prüfung besucht (bestanden) werden.

Für Lizenzträger Turnierleiter/Beisitzer bedeutet dies 12 oder 18 Lerneinheiten bzw. Besuch einer Neuausbildung.


Auch dieser Beschluss des Sportausschuss ist in voller Länge zu finden unter www.tanzsport.de im Bereich "Sport/Beschlüsse im Sportbereich".

von Thorsten Süfke Uhr

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