Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte

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Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte

Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte und die Auswirkung auf das Beitrags- und Meldeverfahren der geringfügigen Beschäftigung. Die seit dem 1. April geltende Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte und die Auswirkung auf das Beitrags- und Meldeverfahren der geringfügigen Beschäftigung ist auch von den Sportvereinen zu beachten.

Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte und die Auswirkung auf das Beitrags- und Meldeverfahren der geringfügigen Beschäftigung.

Die seit dem 1. April geltende Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte und die Auswirkung auf das Beitrags- und Meldeverfahren der geringfügigen Beschäftigung ist auch von den Sportvereinen zu beachten.

Krankenversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte

Die am 1. April in Kraft getretene Gesundheitsreform sieht vor, dass Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig oder krankenversicherungsfrei sind oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland versicherungsfrei wären, kranken- (und damit auch pflege-)versicherungspflichtig sind.

Zuständig für den Krankenversicherungsschutz ist diejenige gesetzliche Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, auch wenn diese Versicherung Jahrzehnte zurückliegt. Sollte die ursprüngliche Krankenkasse nicht mehr bestehen, ist die Rechtsnachfolgerin zuständig. Für ehemals Privatversicherte kommt eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Frage. Für sie ist die private Krankenversicherung zuständig.

Wer bisher noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert war, kann die Krankenkasse frei wählen. Ausnahme: Beamte oder hauptberuflich Selbständige. Diese müssen sich an die private Krankenversicherung wenden.

Zum Personenkreis der Nichtversicherten können auch bisher nicht bzw. nicht mehr krankenversicherte Minijobber gehören.


Auswirkungen für die geringfügig Beschäftigten

Die Feststellung, ob eine Versicherungspflicht besteht, trifft die zuständige Krankenkasse. Minijobber, die aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung versicherungspflichtig werden, müssen dies ihrem Arbeitgeber mitteilen.

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig als bisher Nichtversicherter wird, muss natürlich auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Der Beitragsbemessung unterliegen alle dem Versicherten zur Verfügung stehenden Einnahmen. Unterschreiten diese Einnahmen bestimmte Grenzen, werden die Beiträge ausgehend von einem gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommen berechnet. Das Mindesteinkommen beträgt im Jahr 2007 bei allen Krankenkassen 816,67 Euro monatlich.

Für hauptberuflich selbständig Tätige gelten andere Mindesteinkommen.

Die aus den tatsächlichen Einnahmen bzw. aus dem maßgebenden Mindesteinkommen zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der bisher Nichtversicherte selbst an die zuständige Krankenkasse zu entrichten. Dies gilt auch für die aus dem Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zu entrichtenden Beiträge zur Pflegeversicherung.

Dagegen sind aus dem Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung vom Versicherten keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn der Arbeitgeber bereits Pauschalbeiträge daraus entrichtet hat. Gleichwohl sind auch hier Beiträge ausgehend vom Mindesteinkommen zu zahlen, sofern die tatsächlichen Einnahmen das Mindesteinkommen nicht übersteigen.

Auswirkungen für den Arbeitgeber ( Verein) bei der Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens mit der Minijob-Zentrale

Arbeitgeber werden gebeten, Minijobber, die nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, darauf hinzuweisen, dass sich diese an die zuständige Krankenkasse wenden müssen.

Auch für diese Minijobber muss der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regelungen zur Krankenversicherung Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Prozent (bzw. 5 Prozent im Haushaltsscheckverfahren) des Arbeitsentgelts ermitteln und an die Minijob-Zentrale abführen. Beiträge zur Pflegeversicherung sind in diesem Fall vom Arbeitgeber nicht zu zahlen.

Tritt für einen geringfügig entlohnten Minijobber erst durch die neue gesetzliche
Regelung (§ 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, ist bei der Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens mit der Minijob-Zentrale folgende Vorgehensweise zu beachten:

Da der geringfügig entlohnte Minijobber zuvor nicht gesetzlich krankenversichert war, musste für diesen Minijobber kein Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Bei der Meldung zur Sozialversicherung wurde dieser Minijobber daher mit der Personengruppe 109 angegeben und mit der Beitragsgruppe 05(1)00 geschlüsselt.

Vor dem Hintergrund, dass der geringfügig entlohnte Minijobber versicherungspflichtig in
der gesetzlichen Krankenversicherung geworden ist, ist für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht eine Änderungsmeldung zu erstellen. Als Beitragsgruppe ist in diesem Fall 65(1)00 anzugeben.

Auf die Meldung des Arbeitgebers, die für einen kurzfristig Beschäftigten abgegeben worden ist, hat der Eintritt der Versicherungspflicht als bisher Nichtversicherter keine Auswirkungen.

f.d.R.:

Holger Liebsch
Vizepräsident


Quelle:
Minijob-Zentrale

von Holger Liebsch Uhr

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