Klarstellung zum Thema DTV-ADTV-Abkommen

Verband

Klarstellung zum Thema DTV-ADTV-Abkommen

Der Deutsche Tanzsportverband hat vor vielen Jahren ein Abkommen (Vertrag) für sich und seine Mitgliedsvereine und dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrer-Verband abgeschlossen. Ziel dieses Vertrages war die Kooperation und das friedliche Zusammenleben der Tanzschulen mit den Tanzsportvereinen des DTV. Versuch einer Klarstellung durch Holger Liebsch.

Der Deutsche Tanzsportverband hat vor vielen Jahren ein Abkommen (Vertrag) für sich und seine Mitgliedsvereine und dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrer-Verband abgeschlossen. Ziel dieses Vertrages war die Kooperation und das friedliche Zusammenleben der Tanzschulen mit den Tanzsportvereinen des DTV. Versuch einer Klarstellung durch Holger Liebsch.

Insbesondere wurde damit verhindert, dass die Tanzschulen in direkte Wettkampfkonkurrenz zu den Meisterschaften des DTV treten und eine weitere Sportschiene mit Bundes- und Landesverbänden des ADTV im Leistungssport in Deutschland und weltweit angeboten wird. Dies wäre das "Aus" für unsere sportlichen Meisterschaften.

Umgekehrt sollten die sportlichen Angebote von Tanzsportvereinen nicht mit Kursangeboten der Tanzschulen verwechselt werden und in direkte Konkurrenz zu den Tanzkursen treten. Damit wurde für beide Seiten ein langanhaltender Konkurrenzkampf mit vielen Prozessen vor Gericht (Wettbewerbsrecht / GEMA und Steuerrecht mit Gemeinnützigkeitsgefährdung) beendet.

Nach dem Grundsatz von "Leben und Leben lassen" hat sich die Situation in Deutschland im Tanzsport sehr gebessert und die wenigen Auseinandersetzungen werden zum größten Teil vor der gemeinsam gebildeten Schiedsstelle beider Verbände geregelt. Prozesse, Abmahnungen, Klagen vor den Finanzämtern und Ordnungsämtern wegen Verstoßes gegen Steuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Wettbewerbsrecht u.a.m. sind heute die Ausnahme.

Grundsatz


  • Tanzen lernt man in einer Tanzschule

  • Tanzsport treibt man in einem Tanzsportverein

  • Jeder der tanzen kann, gehört zu uns, in den DTV und seine Landesverbände


Heute findet der Tanzsport und insbesondere der Leistungssport " Tanzen" in Deutschland ausschließlich unter dem Dach des DTV und seiner Landestanzsportverbände statt. Tanzkurse werden ausschließlich in den Tanzschulen angeboten. Die Tanzschulen verzichten auf eigene Wettbewerbe und Tanzturniere im Leistungssport. Die Tanzsportvereine verzichten auf Kurs- oder kursähnliche Angebote für Nichtmitglieder, die mit Tanzkursen der Tanzschulen verwechselt werden können. Die Tanzsportvereine verzichten auch auf öffentliche Werbung für Angebote des Vereins, die sich an Nichtmitglieder richten, oder mit den Angeboten der Tanzschulen verwechselt werden können. Tanzschulen verzichten auf öffentliche Werbung für Tanzschulturniere, die mit den Tanzturnieren des DTV verwechselt werden können.

Dabei ist die Verwendung von Begriffen, z.B.


  • Anfänger

  • Kurse

  • Kostenlos

  • Gebührenfrei

  • Tanzkurse


und Ähnliche für Vereine des DTV untersagt.

Das Abkommen ist ausschließlich für die Tanzarten des Welttanzprogramms der Tanzlehrer


  • Langsamer Walzer, Tango, Wiener Walzer, Slowfoxtrott, Quickstep

  • Samba, Cha Cha Cha, Rumba, Paso Doble, Jive


abgeschlossen und daher auch nur für dieses Tanzangebot der Tanzschulen und Tanzsportvereine gültig.

Die Tanzsportangebote der Fachverbände mit eigener Sporthoheit (Rock n Roll / Boogie-Woogie / Garde / Schautanz / Twirling / Karnevalistische Tänze u.a.) sind hiervon ausgenommen. Das Abkommen gilt nur für die Lateinamerikanischen- und die Standardtänze des Welttanzprogramms der Tanzlehrer. Die Angebote nach den Breitensportkonzept des Deutschen Sportbundes sind von diesem Abkommen nicht betroffen. (Schnupperangebote, Trimmtanzen, DTSA u.a.m.)

Inzwischen hat sich ein gutes Miteinander zwischen Vereinen und Tanzschulen entwickelt und beide Bundesverbände denken über weitere Formen einer Kooperation nach. Verstösse gegen das Abkommen sind heute, wenn überhaupt, meist aus Unkenntnis des Abkommens festzustellen und werden in der Regel durch die Schiedsstellen der Länder und der beiden Bundesverbände geklärt.

Selbstverständliche darf ein Verein "öffentliche" Werbung für seine Tanzgruppen, seine Tanzkreise und seine sonstigen sportlichen Angebote in den Medien seiner Region machen.

Es muss allerdings darauf geachtet werden, das bei der Werbung nicht "Kurse"oder kursähnliche Angebote beworben werden. Auch die Erhebung von Kursgebühren oder Seminargebühren oder gar Sonderbeiträgen für Einzelangebote der Vereine, neben den in der Satzung geregelten Vereinsbeiträgen ist unzulässig. Alle erhobenen Gebühren oder beiträge sowie Umlagen müssen in der Finanzordnung des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen sein. Beschlüsse des Vorstandes reichen hier nicht aus.

Dumpingangebote können schnell zu einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor den Landgerichten in deren Kammern für Handelsrecht mit hohen Kosten führen (Rechtsanwaltspflicht). Unlauterer Wettbewerb ist in Deutschland verboten und das Wettbewerbsrecht in den einschlägigen Gesetzen streng geregelt. Vorherige Anfrage bei der "Bundesprüfstelle gegen unlauteren Wettbewerb" ist stets zu empfehlen.

Schnupperangebote (ein bis zweimalig) nach den Empfehlungen des Deutschen Sportbundes und seiner Landessportbünde sind auch für Nichtmitglieder möglich Hierdurch kann die erforderliche Nitgliederwerbung erreicht werden. Die Erhebung von gesonderten Gebühren für die Teilnehmer solcher " Schnupperangebote" ist unzulässig. Hierbei ist aber auch an den Versicherungsschutz für diese Nichtmitglieder zu denken.

Auch "befristete" Mitgliedschaften in Vereinen, wenn diese mit Kursen der Tanzschulen verwechselt werden können, sollten vermieden werden. Durch eine kurze Kündigungsfrist (muss ausdrücklich in der Satzung geregelt sein) kann den Bedürfnissen der Mitglieder unserer Zeit ausreichend Rechnung getragen werden.

Auf missverständlich formulierte Werbung sollte aus Fairnessgründen verzichtet werden. Journalisten sollten auf diese Problematik bei Zeitungsberichterstattungen vorher ausdrücklich hingewiesen werden. Denn diese verwenden gerne Begriffe wie z.B. "Tanzkurse" in ihren Schlagzeilen.

Grundsätzlich sind Gebühren und Sonderbeiträge für gemeinnützige Vereine nur dann möglich, wenn dies in der Satzung oder Finanzordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ausdrücklich geregelt ist. Vorstandsbeschlüsse Auch das Einräumen von Rabatten oder sonstigen geldwerten Vergünstigungen ist unzulässig.

Bei Verstössen gegen dieses Abkommen muss mit erheblichen Rechtsfolgen gerechnet werden.


  • Verfahren vor der Bundesschiedstelle

  • Verfahren vor den Schiedsgerichten des DTV

  • Verlust der Gemeinnützigkeit ist möglich

  • Probleme mit den Finanzämtern

  • Probleme mit der Sozialversicherungsträgern

  • Probleme mit der Berufsgenossenschaft

  • Klage vor den Handelskammern der Landgerichte


All dies konnte seit Abkommensabschluß für beide Seiten auf wenige Einzelfälle begrenzt und zumeist zur Zufriedenheit der Beteiligten
vorgerichtlich geregelt werden.

Ratschlag

Wenn Sie sich im Unklaren sind, fragen Sie Ihren Landestanzsportverband oder den DTV, bevor Sie mit irgendeinem Angebot in die Öffentlichkeit treten. Nicht wissen schützt nicht vor Strafe... Ersparen Sie sich und uns allen Kosten, Aufregung und Streß.

Bei der Einwohnerzahl von rund 8o Millionen Menschen in Deutschland finden die Angebote der Tanzsportvereine und der Tanzschulen hinreichend Raum, Interessenten und Betätigungsfelder. Für beide Gruppierungen ist der Markt so groß, dass wir uns nicht gegenseitig ins Gehege kommen müssen.

Lassen Sie uns gemeinsam diesen Riesenmarkt erschliessen und gemeinsam für "Tanzen" werben. Die Erfahrungen zeigen, dass auch ein Tanzschüler einer Tanzschule irgendwann einmal zu einem Tanzsportverein findet. Letztlich arbeiten die Tanzlehrer in den Tanzschulen auch für uns. Je mehr Tanzschüler in einer Tanzschule das Tanzen lernen, umso mehr Tanzsportler werden wir in unseren Vereinen haben.

Holger Liebsch, Schriftführer DTV

von Hendrik Heneke Uhr

Zurück