Informationen zur Versicherungspflicht

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Informationen zur Versicherungspflicht

DTV-Schriftführer Holger Liebsch hat den neuesten Stand zum Thema Sozialversicherungspflicht für Übungsleiter zusammengestellt. Die ausführlichen Informationen sind hier zu finden.

DTV-Schriftführer Holger Liebsch hat den neuesten Stand zum Thema Sozialversicherungspflicht für Übungsleiter zusammengestellt. Die ausführlichen Informationen sind hier zu finden.

Informationen für Übungsleiter und Vereine zur Sozialversicherungspflicht
Stand 9.11.2001

Bei der Beurteilung , ob ein Übungsleiter, Trainer oder Tanzlehrer sozialversicherungspflichtig ist, wird durch die Sozialversicherungsträger stets eine Einzelfallprüfung der tatsächlichen Verhältnisse und Arbeitsbedingungen, Honorarhöhen (Entgelt),Weisungsgebundenheit, Abhängigkeit vom Arbeitgeber (Verein),Selbstbestimmung der Arbeitszeit-Arbeitsinhalte, Nutzung von Sportanlagen des Vereins und deren Zuweisung für seine Übungsstunden, durchgeführt.
Bei der Überprüfung ist nicht der Vertragstext allein maßgebend, sondern die tatsächlichen Verhältnisse des Ablaufs im Verein und in den Trainingsgruppen. Hierbei werden neben dem Vertrag auch die Sitzungs-Protokolle und Beschlüsse des Vereins überprüft und bei Betriebsprüfungen vor Ort, Trainingsteilnehmer und Vereinsmitglieder befragt, sowie Konten, Auszüge und Hallenbelegungspläne usw. überprüft. Die Prüfer haben das Recht, die Vereinsunterlagen für einen Zeitraum von 5 Jahren rückwirkend zu prüfen. Bei Betrugsverdacht oder erheblichen Verstößen gegen die, jeweils für das Prüfungsjahr, gültigen Rechtsgrundlagen und Gesetze, muss damit gerechnet werden, dass weitere 5 Jahre zurück überprüft werden und die nicht pflichtgemäß abgeführten Beiträge zu den Sozialversicherungen nacherhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrungspflichten bis einschließlich. dem Jahr 1999 fünf Jahre betrugen, ab dem Jahr 2000 eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren vorgeschrieben ist!

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (Bundesanstalt für Angestellten Rentenversicherung, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Pflegekassen, Bundesanstalt für Arbeit) haben am 15.8.2001 mit der Bundesregierung (BM f. A. u. Soz. Ordnung und BMI) eine Vereinbarung zur Fragestellung der Selbstständigkeit von Übungsleitern getroffen, welche ab sofort gültig ist. ( keine Rückwirkung)
Nach dem Besprechungsergebnis vom 15.8.2001 ist für die Beurteilung , ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbstständiger oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem oder mehreren Arbeitgebern (Vereine) ausübt, die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind.
Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind danach.
Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung, d.h., der ÜL legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.
Je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbständigkeit.
Je größer der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung des ÜL ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und damit für ein Beschäftigungsverhältnis als abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) mit einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis zum Verein, der dann (als Arbeitgeber) die Abführungs- und Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungskassen hat.
Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind auch die vertraglich mit dem Verein vereinbarten Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub, Krankheit sowie Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen.
Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist in jedem Falle eine Gesamtwürdigung aller im Einzelfall vorliegenden Umstände.
Die Entscheidung im Einzelfall, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, trifft die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, d.h. die zuständige Krankenkasse.
Sofern ein ÜL bisher noch nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war, kann eine Krankenkasse für diese Entscheidung gewählt werden.
Für Zweifelsfälle besteht auch die Möglichkeit eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA Berlin).
Ergibt die Prüfung , dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, so gelten die allgemeinen Grundsätze für die Zahlung von Gesamtsozialversicherungs-beiträgen.
Besteht dagegen eine selbstständige Tätigkeit (z.B. als Tanzlehrer) , so ist des Weiteren zu entscheiden, ob Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGBVI) aufgrund der selbständigen Tätigkeit besteht. Die Versicherungspflicht nach §2 Satz 1 Nr.1 SGBVI tritt kraft Gesetzes ein, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer durch den " Selbständigen" beschäftigt wird und die Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt wird. Die Pflichtbeiträge müsste - beim Vorliegen einer Versicherungspflicht - der selbständige Übungsleiter/Trainer/Tanzlehrer selbst tragen.( Auch hier besteht eine Nachentrichtungspflicht rückwirkender Art)
Für versicherungspflichtige Selbstständige besteht eine Meldepflicht bei dem Rentenversicherungsträger.( § 190a SGB VI)

Achtung!
Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit

Eine Tätigkeit, welche die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht erfüllt, ist u. a. dann wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei, wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 630,--DM ( ab 1.1.2002 = 325 Euro) nicht übersteigt.
Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.(Finanzamt)
Selbständige ÜL und Trainer können ihren Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechtes z.B. durch eine Überschussrechnung ermitteln, d.h. , durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen.
Sofern der Freibetrag im Sinne des § 3 Nr.26 Einkommensteuergesetz ( EStG) in Höhe von 3600,--DM ( ab 1.1.2002 = 1848 Euro) pro Jahr berücksichtigt werden darf, wirkt sich dies auf den Gewinn aus, da es sich um eine steuerfreie Einnahme handelt.
Wichtig:
Sollten z.B. mehrere selbstständige Tätigkeiten als ÜL/Trainer ausgeübt werden die jeweils die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht erfüllen, so erfolgt eine Zusammenrechnung.
Das heißt, eine für sich alleine betrachtet, geringfügige Tätigkeit würde dann auch versicherungspflichtig werden, wenn bei der Zusammenrechnung die Geringfügigkeit nicht mehr gegeben ist.
Holger Liebsch, DTV Präsidium - Schriftführer

Rechtsquellen:
Schreiben der BfA-Berlin - Herren Jenner u. Laurich vom 8.11.2001 Az: 3020-Int./1373, Joachim.Jenner@bfa-berlin.de
Presseerklärung des BMI vom Oktober 2001
Schreiben des BMI und BM f. A.u. Soz-. ordng. vom November 2001

von Hendrik Heneke Uhr

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